Ostseebad
September 17, 2008
Die Anerkennung als Seebad ist Teil der Kur- und Erholungsort-Gesetzgebung, die dem Länderrecht unterliegt. In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Gesetz über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort Die Anerkennung erlischt nach 30 Jahren. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
Dieses Gesetz zählt als Voraussetzung für ein Seebad auf:
- Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer von der Küstenlinie entfernt sein,
- klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
- mindestens eine Arztpraxis,
- einwandfreie Badewasserqualität an einem gepflegten und bewachten Badestrand, die überwacht wird,
- Strandpromenaden, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport.
Die Voraussetzung für ein Seeheilbad sind wie folgt festgelegt:
- Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer von der Küstenlinie entfernt sein,
- wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
- mindestens eine Praxis eines Badearztes,
- Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel,
- einwandfreie Badewasserqualität an einem gepflegten und bewachten Badestrand, die überwacht wird,
- Strandpromenaden, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport,
- während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
- Kommunikations- und Informationseinrichtung.


Kommentare
Beitrag kommentieren?
Sie müssen eingelogt sein um einen Kommentar zu schreiben.